School-Project-Afghanistan.e.V info@school-project-afghanistan.de

Satzung

Satzung: School-Project-Afghanistan.e.V

Der Verein führt den Namen School-Project-Afghanistan e.V.  Es ist ein gemeinnütziger Verein zur Förderung, Erziehung, Bildung der Kinder in Regionen Afghanistans. Er hat seinen Sitz in 21635 Jork , Westerladekop 15 a

§ 2 Gemeinnützigkeit, Selbstlosigkeit.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke. Sämtliche Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich und erhalten keinerlei Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vereinsvermögen an einen gemeinnützigen deutschen Verein, der die gleichen, oder ähnliche Zwecke verfolgt. Die  Verwendung für Entwicklungshilfe. Das Vereinsvermögen ist von diesem Empfänger im Sinne des Schulprojekts in Afghanistan zu verwenden.

§ 3 Zweck und Aufgaben des Vereins

Zweck des Vereins ist die Bereitstellung von notwendigen Schulmaterialien und Unterstützung für Schulkinder in den besonders betroffenen Regionen Afghanistans. Diese von Not und Chancenlosigkeit gezeichneten  Kinder sollen somit die Möglichkeit erhalten sich weiter zu bilden. Der Verein sammelt Geld, das ein oder mehrere Kooperationspartner erhalten, um damit Projekte zur Förderung der Schulkinder und deren Unterstützung in Regionen Afghanistans durchzuführen. Die Materialien werden überwiegend vor Ort in Afghanistan besorgt.

Bei hohem Spendenaufkommen werden mögliche weitere Verwendungszwecke im Vorstand und in der Mitgliederversammlung beraten und mit dem jeweiligen Kooperationspartner beraten. Der Vorstand macht weitere Verwendungszwecke für die Spender transparent.

Wenn sich sinnvolle Möglichkeiten mit anderen gemeinnützigen kirchlichen oder privaten Hilfsorganisationen anbieten, sollen sie genutzt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennt.

Das Mitglied muss bereit sein, seinen Mindest- Jahresbeitrag, der vom Verein festgelegt wird, zu entrichten.

Der Mitgliedsantrag sollte schriftlich eingereicht werden. Der Austritt aus dem Verein ist nur bis zum Ende des Kalenderjahres möglich. Der Austritt muss schriftlich 3 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres an den Vorstand erfolgen.  Bereits vorausgezahlte Jahresbeiträge werden nicht zurückerstattet.

Ein Mitglied kann bei 6 monatigem Zahlungsverzug trotz erfolgter Mahnung auch aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.  In diesem Fall ruht die Mitgliedschaft bis zur nächsten Mitgliederversammlung, die abschließend entscheidet. Ebenso kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, welches dem Ansehen des Vereins schadet.

§ 5 Mitgliedspflichten

Jedes Mitglied zahlt einen Jahresbeitrag, der eine von der Mitgliederversammlung festgelegte Mindesthöhe nicht unterschreiten sollte.  Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen.

 § 6 Organe

Die Organe des Vereinsbestehen aus der Mitgliederversammlung und des Vorstands.

Der Vorstand setzt sich aus einem geschäftsführenden und einem erweiterten Vorstand zusammen.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Aufgaben sind insbesondere:

  1. a ) Die Wahl der Vorsitzenden und bis zu fünf weiteren Vorstandsmitgliedern
  2. b) Die Wahl von 2 Kassen- und Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand oder einem vom      Vorstand benanntem Gremium angehören dürfen
  3. c) Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  • d) Die Entscheidung über wesentliche Tätigkeiten und Aktionen für das folgende Jahr, sofern der Vorstand diese finanziell und personell für realisierbar hält.
  • e) Die Genehmigung des Jahresberichts und der Kassenprüfung auf der Grundlage der Prüfungsergebnisse der Kassenprüfer
  • f) Die Entlastung des Vorstands
  • g) Die Beschlussfassung über evtl. Satzungsänderungen
  • h) Die Auflösung des Vereins.

Die Mitgliederversammlung tritt mindesten einmal jährlich als ordentliche Mitgliederversammlung zusammen. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte einberufen. Die Tagesordnung schlägt der Vorstand vor.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Oder wenn ein Viertel aller Mitglieder dieses unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragt. Hierbei kann die Ladefrist auf 2 Wochen verkürzt werden.

Die Mitgliederversammlung wird in der Regel vom Vorsitzenden geleitet. Ist dieser verhindert, wird er vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sollte auch dieser verhindert sein, wählt die Versammlung eine/einen  Versammlungsleiter.

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der zur Versammlung erschienen Mitglieder beschlussfähig. Mitglieder können sich nicht durch andere vertreten lassen. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, sofern in dieser Satzung nicht anders bestimmt,  mit einfacher Mehrheit. Bei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung müssen mindestens ¾ der anwesenden Mitglieder zustimmen. Das betrifft den § 7c( sofern die Erhöhung mehr als 10 % betragen soll), §3 und § 7g. Im Fall von §7h ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder die Zustimmung der Hälfte aller Mitglieder des Vereins erforderlich, die Stimmabgabe kann in diesem Fall auch schriftlich gegeben werden; die Nichtabgabe der Stimme gilt als Zustimmung zur Auflösung des Vereins.

Wenn ein Drittel der Anwesenden eine geheime Wahl wünscht, muss diesem zugestimmt werden. Ansonsten erfolgt eine Abstimmung  per Handzeichen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen, gültigen  Stimmen erhalten hat. Hat diese niemand erreicht, erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen. Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen erhält.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Versammlungsleiter/in  und dem/der  Schriftführer/ in zu unterzeichnen ist.

§8 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, einer/einem stellvertretenden Vorsitzenden, einer/einem Schatzmeisterin/Schatzmeister, einer/einem Schriftführerin/Schriftführer und bis zu drei Beisitzern. Der gesamte Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wird. Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, unter anderem die Umsetzung und Erfüllung der satzungsgemäßen Vereinsziele und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Vorstandssitzungen finden mindestens zweimal jährlich statt. Die Einladung zu einer Vorstandsitzung erfolgt mit einer Frist von mindestens 14 Tagen durch den/die Vorsitzenden/de, Stellvertreter/in unter Beifügung einer Tagesordnung.  Außerdem kann der/die Vorsitzende  jederzeit eine außerordentliche Versammlung einberufen. Für die Mitglieder erfolgt einmal im Jahr eine Jahres-Hauptversammlung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens drei seiner Mitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/in anwesend sind.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Bei Eilbedürftigkeit können Beschlüsse auch fernmündlich gefasst werden, sofern mindestens  2/3 der Vorstandsmitglieder ihr Einverständnis geben.

Die Beschlüsse des Vorstands werden protokolliert.

Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Die Vereinsmitglieder sind aber davon zu unterrichten.

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